Organisation
Dienstverschiebung / Urlaub

Verschiebung von Ausbildungsdiensten (Art. 36 Zivilschutzverordnung, ZSV)

Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens drei Wochen vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung von Ausbildungsdiensten besteht nicht. Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.

Urlaub (Art. 44 Zivilschutzverordnung, ZSV)

Schutzdienstpflichtige können der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Urlaub einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht.

Für die Verschiebung von Einsätzen im Ereignisfall bestehen keine Grundlagen und folglich kein Anspruch.

Das Gesuch ist durch die aufgebotene Person persönlich einzureichen. Dieses ist zu begründen und mit den entsprechenden Belegen zu dokumentieren (z.B. Bestätigung Arbeitgeber, Stundenplan, Buchungsbestätigung, etc.). Auf Gesuche, welche durch Drittpersonen oder telefonisch gestellt werden, wird nicht eingegangen. Verspätete Gesuche werden nicht bewilligt. Zur Einreichung Ihres Gesuchs füllen Sie nachstehendes Formular aus.

Allgemeine Angaben

Gesuch um Dienstverschiebung

Grund der Verschiebung *

Datenschutz

Ich stimme zu, dass meine Daten zur Bearbeitung des Dienstverschiebungs-/Urlaubsgesuches verwendet werden dürfen und zur abschliessenden Entscheidung an Dritte (Kompaniekommando, Offiziere) weitergegeben werden können. *
Ich bestätige, die Weisung Dienstverschiebung und Urlaub zur Kenntnis genommen und deren Inhalt verstanden zu haben. *