Häufig gestellte fragen
faq ZSO Nord-West

Schutzdienstpflichtige sind meldepflichtig. Die Zivilschutzorganisation Nord-West kann keine Adressmutationen vornehmen. Diese werden nach ordentlicher Meldung auf der Einwohnerkontrolle automatisch an die Administration übermittelt.

Die Mitteilung an das Kreiskommando kann mittels Online-Formular erfolgen.

Die Dienstanordnung bildet die Grundlage für den dienstlichen Alltag und beschreibt die Rechte und Pflichten der Angehörigen des Zivilschutzes. Die darin enthaltenen Bestimmungen sind einzuhalten. Vorbehalten bleiben anderslautende Instruktionen des Vorgesetzten. Die Schutzdienstpflichtigen haben den dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten.

Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) und Ausführungserlasse werden gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen mit Busse oder Geldstrafe bestraft.

Prozess
1. Feststellung einer Widerhandlung
2. Meldung an Administration
3. Gewährung des rechtlichen Gehörs (schriftliche Stellungnahme oder persönliche Einvernahme)
4. Entscheid Bataillonskommando (Einstellung, Verwarnung oder Strafanzeige an Staatsanwaltschaft)

Sämtliche Widerhandlungen werden im Personalinformationssystem des Zivilschutzes (Pisa) vermerkt.

Gebühren
Die Verfahrenskosten der Zivilschutzorganisation Nord-West betragen gemäss Gebührenordnung pauschal pro
– Verwarnung Fr. 180.00
– Strafantrag Fr. 240.00
– Entlassung aus der Schutzdienstleistung Fr. 150.00

Die Gebühren des Zivilschutzes Kanton Luzern und der Staatsanwaltschaft richten sich nach den jeweiligen eigenen Bestimmungen.

Die Schutzdienstpflichtigen stehen grundsätzlich ihrem Wohnsitzkanton zur Verfügung. Im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen können sie einem anderen Kanton zugeteilt werden. Der Kanton, dem eine schutzdienstpflichtige Person zugeteilt ist, entscheidet über die Einteilung.

Schutzdienstleistende haben Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung gemäss Bundesgesetz über den Erwerbsersatz  (EOG).

Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat Antworten zu den häufig gestellten Fragen (FAQ) publiziert. Weitere Informationen sind auf der Webseite der Informationsstelle AHV/IV verfügbar.

Die Zulage für Betreuungskosten ist mit dem Anmeldeformular 318.743 und unter Beilage der entsprechenden Belege direkt bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend zu machen.

Nach erfolgter Grundausbildung in einem Fachbereich und Erfahrungssammlung in Wiederholungskursen und Einsätzen können verschiedene Kader- und Zusatzausbildungen absolviert werden. Zudem besteht für alle Grundfunktionen die Möglichkeit einer Fachausbildung als Koch.

Interessierte Angehörige des Zivilschutzes können sich bei ihren Vorgesetzten (Gruppen- und Zugführer) oder der Administration melden.

Schutzdienstleistende sind gemäss Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) versichert.

Anmeldung
Die Anmeldung an die Militärversicherung hat grundsätzlich durch den Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin zu erfolgen. Die Zivilschutzorganisation Nord-West nimmt keine Anmeldungen vor.

Schutzdienstpflichtige haben folgende

Rechte
– Sold
– Erwerbsausfallentschädigung (EO)
– Unentgeltliche Verpflegung (ohne Zwischenmahlzeiten und Getränke)
– Unentgeltlichen Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln für das Einrücken und die Entlassung
Militärversicherung während der Dienstleistung

Pflichten
– Einrückungspflicht bei einem Aufgebot (schriftlich, telefonisch, alarmmässig)
– Befolgung dienstlicher Anordnungen
– Übernahme Kaderfunktion
– Erfüllung ausserdienstlicher Pflichten zur Vorbereitung von Anlässen
– Meldepflicht
– Verwendung persönlicher Ausrüstung ausschliesslich im Rahmen der Schutzdienstleistung

Widerhandlungen
Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) und Ausführungserlasse werden gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen mit Busse oder Geldstrafe bestraft.

Dienstvoranzeige
Die aufbietende Stelle informiert die Schutzdienstpflichtigen in der Regel bis spätestens 30. November des Vorjahres mit einer Dienstvoranzeige über die geplanten Dienstleistungen (Wiederholungs-, Zusatz-, Kader- und Weiterbildungskurse sowie Einsätze zugunsten der Gemeinschaft). Diese Information ist verbindlich und verpflichtet die Angehörigen des Zivilschutzes, die Daten in ihrer beruflichen und privaten Tätigkeit einzuplanen. Der Arbeitgeber ist unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Hat ein Angehöriger des Zivilschutzes bis Ende des Vorjahres keine Dienstanzeige erhalten, ist er verpflichtet, sich bei der aufbietenden Stelle zu melden.

Aufgebot zu Wiederholungskursen und Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft
Das Aufgebot wird den Schutzdienstpflichtigen mindestens sechs Wochen vor Dienstbeginn in schriftlicher Form per Post zugestellt. Hat ein Angehöriger des Zivilschutzes trotz Dienstvoranzeige vier Wochen vor dem angekündigten Dienstanlass kein Aufgebot erhalten, ist er verpflichtet, sich bei der aufbietenden Stelle zu melden.

Aufgebot zu Einsätzen bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten
Die Aufgebote erfolgen ereignisbezogen in geeigneter Form (schriftlich, mündlich, telefonisch oder über andere technische Hilfsmittel). Den Aufgeboten ist Folge zu leisten. Für die Verschiebung von Einsätzen besteht keine gesetzliche Grundlage und folglich kein Anspruch.

Schutzdienstleistende haben Anspruch auf unentgeltlichen Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln für das Einrücken und die Entlassung zwischen dem Dienst- und dem Wohnort. Wird der Anlass durch ein Wochenende (Urlaub) unterbrochen, kann erneut für den Einrückungstag eine Hin- und für den Entlassungstag eine Rückfahrt gelöst werden.

Der SBB-COUPON ist vor Antritt der Reise bei der aufbietenden Stelle anzufordern:
Zivilschutzorganisation Nord West
+41 41 228 38 47
administration@zsonordwest.ch

Grundlage: Weisung Dienstverschiebung und Urlaub

Es besteht kein Anspruch auf Verschiebung von Ausbildungsdiensten und Urlaub.

Schutzdienstleistende können bei der aufbietenden Stelle bis spätestens drei Wochen (Verschiebung) oder zehn Tage (Urlaub) ein schriftliches (Post, E-Mail oder Online-Formular) und begründetes Gesuch einreichen. Dieses ist mit den entsprechenden Belegen zu dokumentieren. Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.

Auf Gesuche, welche durch Drittpersonen (z.B. Arbeitgeber) oder mündlich gestellt werden, wird nicht eingegangen. Verspätete sowie unbegründete Gesuche werden nicht bewilligt.

Schutzdienstpflichtige sind gemäss Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) ersatzpflichtig. Die Zuständigkeit liegt bei der Abteilung Militär – Wehrpflichtersatz. Die Zivilschutzorganisation Nord-West kann keine Fragen zur Wehrpflichtersatzabgabe beantworten.